BGH: Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnung kann unzulässig sein

Werbung mit höheren durchgestrichenen Preisen kann ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot darstellen (vgl. BGH, Az.: I ZR 81/09).
Damit derartige Werbeaktionen zulässig sind, muss das Einführungsangebot eine deutliche zeitliche Begrenzung aufzeigen. Etwas anderes gelte nur beim Räumungsverkauf, der zeitlich unbegrenzt möglich ist.

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