BGH: Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnung kann unzulässig sein
Gespeichert in:Schadenersatz | Wettbewerbsrecht
Werbung mit höheren durchgestrichenen Preisen kann ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot darstellen (vgl. BGH, Az.: I ZR 81/09).
Damit derartige Werbeaktionen zulässig sind, muss das Einführungsangebot eine deutliche zeitliche Begrenzung aufzeigen. Etwas anderes gelte nur beim Räumungsverkauf, der zeitlich unbegrenzt möglich ist.
Wir beraten Sie gerne.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Anja Hölscher
Telefon: 0911 - 955 168 - 1
kropp@gbk-rae.de
www.gbk-rae.de
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